Artikel 17 Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1975

ARTIKEL 17

Artikel 17

(1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und dem Zentrum über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens einschließlich des in Artikel 16 vorgesehenen Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten oder über einen der in Artikel 24 dieses Protokolls vorgesehenen Fälle, die nicht durch die guten Dienste des Rates beigelegt werden können, werden auf Antrag einer der Streitparteien, der an die andere Streitpartei gerichtet wird, einem gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 eingesetzten Schiedsgericht vorgelegt, es sei denn, die Parteien vereinbaren untereinander innerhalb von drei Monaten eine andere Art der Beilegung.

(2) Jede Streitpartei, gleichviel ob sie aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten besteht, benennt innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des in Absatz 1 genannten Antrags ein Mitglied des Schiedsgerichts. Diese Mitglieder benennen innerhalb von zwei Monaten nach der Benennung des zweiten Mitglieds ein drittes Mitglied als den Obmann des Schiedsgerichts, der kein Angehöriger eines der an der Streitigkeit beteiligten Mitgliedstaaten sein darf. Wird eines der drei Mitglieder nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen benannt, so wird es auf Antrag einer der Parteien durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs benannt.

Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Beschlüsse sind für die Streitparteien verbindlich. Jede Partei übernimmt die Kosten für das von ihr benannte Mitglied des Schiedsgerichts und für ihre Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht. Die Streitparteien übernehmen zu gleichen Teilen die Kosten für den Obmann des Schiedsgerichts sowie die weiteren Kosten, soweit das Schiedsgericht nichts anderes beschließt. Das Schiedsgericht bestimmt seine sonstigen Verfahrensvorschriften.

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