Artikel 17 Soziale Sicherheit (Brasilien)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2026

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 17

Zusammenarbeit und Amtshilfe

  1. 1. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Verwaltungsvereinbarung regeln.
  2. 2. Die zuständigen Behörden, die Österreichische Verbindungsstelle und der Brasilianische zuständige Träger haben einander innerhalb ihres jeweiligen Aufgabenbereiches:
  1. (a) alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen; und
  2. (b) alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften mitzuteilen.
  1. 3. Die zuständigen Behörden und die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben (e) bis (h) genannten Einrichtungen haben einander bei der Anwendung dieses Abkommens zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist kostenlos, sofern nicht Ausnahmen zwischen der Österreichischen Verbindungsstelle und dem Brasilianischen zuständigen Träger vereinbart werden.
  2. 4. Die zuständigen Behörden und die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben (e) bis (h) genannten Einrichtungen können miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.
  3. 5. Die zuständigen Behörden und die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben (e) bis (h) genannten Einrichtungen dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.
  4. 6. Verlangt die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oder die Brasilianische Verbindungseinrichtung, dass sich ein Antragsteller oder Berechtigter, der sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates vorübergehend oder gewöhnlich aufhält, einer medizinischen Untersuchung unterzieht, so ist diese auf Ersuchen dieser Einrichtung und auf deren Kosten von der Brasilianischen Verbindungseinrichtung oder der Österreichischen Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, am Aufenthalts- oder Wohnort zu veranlassen oder durchzuführen.
  5. 7. Im Falle einer medizinischen Untersuchung, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten durchzuführen ist, wird diese von der Österreichischen Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, oder der Brasilianischen Verbindungseinrichtung, am Aufenthalts- oder Wohnort auf Kosten dieser Einrichtung veranlasst oder durchgeführt.
  6. 8. Die Österreichische Verbindungsstelle und der Brasilianische zuständige Träger können die Verfahren zur Durchführung medizinischer Untersuchungen sowie andere Rückerstattungsverfahren einschließlich eines Erstattungsverzichts vereinbaren.

Schlagworte

Aufenthaltsort

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013094

Dokumentnummer

NOR40275365

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