Artikel 17
Verwaltungsvereinbarungen und gegenseitige Hilfe
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung zu regeln.
(2) Die zuständigen Behörden haben einander über Gesetze, die die Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaates ändern, ergänzen oder ersetzen, zu unterrichten.
(3) Für die Anwendung der im Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens haben die zuständigen Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander einschließlich der Übermittlung jeglicher Informationen zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese Amtshilfe ist mit Ausnahme der Barauslagen kostenlos.
(4) Die Vorschriften eines Vertragsstaates über die Verschwiegenheitspflicht sind auf Auskünfte über eine Person, die auf Grund des Abkommens übermittelt werden, anzuwenden. Solche Auskünfte sind ausschließlich für die Anwendung des Abkommens oder der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu verwenden.
(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten.
(6) Die Träger und die zuständige Behörde eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
(7) Verlangt der zuständige Träger eines Vertragsstaates, daß sich ein Antragsteller oder Berechtigter, der sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, einer ärztlichen Untersuchung unterzieht, so ist diese auf Ersuchen dieses Trägers vom Träger des anderen Vertragsstaates auf dessen Kosten zu veranlassen oder durchzuführen.
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