Artikel 17 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2013

Artikel 17

Mittel der Bundesgesundheitsagentur

(1) Der Bund stellt sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur im ersten Jahr der Laufzeitmit folgenden Mitteln dotiert wird :

  1. 1. Mit einem Betrag in der Höhe von 1,416% des Aufkommens an der Umsatzsteuer im Jahr 2008 nach Abzug des im § 8 Abs. 2 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 genannten Betrages.
  2. 2. mit 258 426 240,71 Euro und
  3. 3. mit 83 573 759,29 Euro.

(2) Der Bund stellt sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur in den Folgejahren (ab 2009) jährlich mit Mitteln in folgender Höhe dotiert wird:

  1. 1. Mit einem Betrag in Höhe eines Anteiles am Aufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1 FAG 2008) ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 FAG 2008, wobei dieser Anteil als Verhältnis des Betrages gemäß Abs. 1 Z 1 zu den Aufkommen an diesen Abgaben im Jahr 2008 ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 FAG 2008 ermittelt wird,
  2. 2. mit einem Betrag in Höhe eines Anteiles am Aufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1 FAG 2008) ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 FAG 2008, wobei dieser Anteil als Verhältnis des Betrages von 258 426 240,71 Euro zu den Aufkommen an diesen Abgaben im Jahr 2008 ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 FAG 2008 ermittelt wird und
  3. 3. mit einem weiteren Betrag von 83 573 759,29 Euro.

(3) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 werden von der Bundesgesundheitsagentur an die Landesgesundheitsfonds geleistet.

(4) Die Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 sind entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden:

  1. 1. Zunächst sind folgende Vorweganteile zu überweisen:
  1. a) 3,63 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich,
  2. b) 4,36 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Steiermark,
  3. c) 3,63 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Tirol,
  4. d) 2 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Niederösterreich,
  5. e) 2 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Oberösterreich,
  6. f) 2 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Salzburg,
  7. g) 14 Mio. Euro an den Landesgesundheitsfonds Tirol.
  1. 2. Sodann sind folgende Mittel in Abzug zu bringen und gemäß dem 9. Abschnitt bzw. gemäß Art. 45 Abs. 2 zu verwenden:
  1. a) 5 Millionen Euro zur Finanzierung von Projekten und Planungen sowie zur Abgeltung von Leistungen, die von der Gesundheit Österreich GmbH für die Bundesgesundheitsagentur erbracht werden,
  2. b) 2,9 Millionen Euro bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 32 Abs. 3 3,4 Millionen Euro zur Förderung des Transplantationswesens,
  3. c) 3,5 Millionen Euro zur Finanzierung weiterer Projekte und Planungen im Sinne der lit. a und für wesentliche Gesundheitsförderungs- und Vorsorgeprogramme sowie Behandlungsmaßnahmen von überregionaler Bedeutung, deren Verwendung im Einvernehmen mit den Ländern und der Sozialversicherung festgelegt wird,
  4. d) nach Vorliegen einer Kosten-Nutzenbewertung sowie nach Maßgabe von einvernehmlich zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung gefassten Beschlüssen der Bundesgesundheitskommission maximal insgesamt 10 Millionen Euro (für den Zeitraum 2008 bis 2013) für die Konzeption, Umsetzung und den Betrieb der Architekturkomponenten gemäß den Planungen für die erste Umsetzungsphase der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) gemäß Art. 30 Abs. 6 Z 1 und nach Maßgabe von Beschlüssen der Bundesgesundheitskommission maximal insgesamt 10 Millionen Euro (für den Zeitraum 2014 bis 2016) zur Finanzierung der ELGA gemäß Art. 30 Abs. 6 Z 2 und
  5. e) allfällige für Anstaltspflege im Ausland aufzuwendende Mittel (Art. 45 Abs. 2).
  1. 3. Die verbleibenden Mittel werden nach Maßgabe des Art. 40 (Sanktionen) an die Landesgesundheitsfonds geleistet.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/2013

Schlagworte

Gesundheitsförderungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20005894

Dokumentnummer

NOR40150536

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