Artikel 17
Beide Seiten begrüßen die erfolgreiche Tätigkeit des/der österreichischen Beauftragten für Bildungskooperation an einer polnischen Bildungsinstitution (Fort- und Weiterbildung polnischer DeutschlehrerInnen in den Bereichen Deutsch als Fremdsprache, Fremdsprachendidaktik, österreichische Landeskunde; MultiplikatorInnenschulung, Kooperationen im berufsbildenden Bereich, ua. mit dem Schwerpunkt Tourismus, usw.).
Die österreichische Seite kommt für das Gehalt des/der BildungsberaterIn auf, die polnische Seite stellt die notwendige Infrastruktur wie bisher (Büro, Telekommunikationseinrichtungen, zumindest Telefon und Fax, usw.) zur Verfügung.
Schlagworte
Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20002406
Dokumentnummer
NOR40038294
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