Artikel 17 Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Artikel 17

Zusätzliche Beiträge des Bundes an den Fonds

(1) Zusätzlich zu seinen Beiträgen gemäß Art. 16 leistet der Bund im Jahre 1985 210 Millionen Schilling, im Jahre 1986 230 Millionen Schilling und im Jahre 1987 250 Millionen Schilling an den Fonds.

(2) Die zusätzlichen finanziellen Mittel des Bundes werden in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum Ende eines jeden Kalenderviertels an den Fonds zu überweisen sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000801

Dokumentnummer

NOR12011068

alte Dokumentnummer

N1198512641R

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