Artikel 17
Zusätzliche Beiträge des Bundes an den Fonds
(1) Zusätzlich zu seinen Beiträgen gemäß Art. 16 leistet der Bund im Jahre 1985 210 Millionen Schilling, im Jahre 1986 230 Millionen Schilling und im Jahre 1987 250 Millionen Schilling an den Fonds.
(2) Die zusätzlichen finanziellen Mittel des Bundes werden in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum Ende eines jeden Kalenderviertels an den Fonds zu überweisen sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Gesetzesnummer
10000801
Dokumentnummer
NOR12011068
alte Dokumentnummer
N1198512641R
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