Artikel 17 Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1996 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Artikel 17

Beiträge des Bundes und der Länder an den Fonds

(1) Beiträge des Bundes:

  1. 1. Der Bund leistet an den Fonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 1,416% des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr,
  2. 2. der Bund leistet jährlich 330 Millionen Schilling an den Fonds.

(2) Beiträge der Länder:

Die Länder leisten an den Fonds jährlich einen Beitrag in der Höhe von 0,678% des gesamten Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Beiträge des Bundes gemäß Abs. 1 Z 1 und der Länder gemäß Abs. 2 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 und die Beiträge der Länder gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 3 lit. a mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1992 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen zu erbringen sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der Vorschußleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben jeweils zu Lasten des Bundes und der Länder vom Bund an den Fonds zu überweisen.

(4) Die Beiträge des Bundes gemäß Abs. 1 Z 2 werden in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum Ende eines jeden Kalenderviertels an den Fonds zu überweisen sein. Die Beiträge des Bundes gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 5 werden in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum Ende eines jeden Kalenderviertels an den Fonds zu überweisen sein.

(5) Die von den Vertragsparteien an den Fonds zu leistenden Beiträge gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 und gemäß Art. 16 Abs. 1 Z 3 lit. a sowie die im Jahre 1991 den Sonderkonten gemäß Art. 16 Abs. 2 zugeführten zusätzlichen Mittel der Länder sind als Vorschußleistungen anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 11 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 1989 oder der an die Stelle dieser Bestimmung tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder Guthaben des Fonds sind auszugleichen.

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Gesetzesnummer

10001146

Dokumentnummer

NOR12016013

alte Dokumentnummer

N1199658976J

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