Artikel 17 Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2011

Artikel 17

Verdeckte Ermittlungen zur polizeilichen Gefahrenabwehr

  1. (1) Verdeckte Ermittlungen zur Verhinderung auslieferungsfähiger Straftaten können auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchgeführt werden, soweit es das jeweilige innerstaatliche Recht zulässt und die ersuchte Vertragspartei der grenzüberschreitenden verdeckten Ermittlung auf der Grundlage eines zuvor gestellten Ersuchens zugestimmt hat.
  2. (2) Artikel 14 gilt entsprechend.

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