Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.
Artikel 17.
(1) Abgesehen von allen Vorteilen, die sich aus der meistbegünstigten Behandlung ergeben, werden die Kaufleute, Fabrikanten und andere Erzeuger eines der beiden Länder ebenso wie ihre Handlungsreisenden das Recht haben, gegen Vorweisung einer Legitimationskarte, die von den Behörden ihres Landes ausgestellt ist, und unter Beobachtung der in dem Gebiet des anderen Landes vorgeschriebenen Förmlichkeiten in diesem Lande für ihren Handel, ihre Erzeugung oder ihre anderweitige Unternehmung bei Kaufleuten oder Erzeugern oder in öffentlichen Verkaufsstellen Wareneinkäufe vorzunehmen und bei Personen oder Geschäftshäusern, die sich mit dem Wiederverkauf oder der gewerblichen oder industriellen Verarbeitung der angebotenen Waren befassen, Bestellungen zu suchen, ohne hiefür einer Steuer oder Abgabe zu unterliegen. Sie dürfen Warenmuster oder Modelle, aber keine Waren mit sich führen, abgesehen von jenen Fällen, in denen dies auch den einheimischen Handlungsreisenden gestattet ist.
(2) Die oberwähnte Legitimationskarte ist nach dem Muster der Anlage E dieses Vertrages auszustellen.
(3) Diese Urkunde ist für das Kalenderjahr gültig, für das sie ausgestellt wurde.
(4) Die Hohen vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig die zur Ausstellung der Legitimationskarten zuständigen Behörden mitteilen.
(5) Auf die Wandergewerbe, das Hausiergewerbe und die Aussuchung von Bestellungen bei Personen, die weder Gewerbe noch Handel betreiben, sind die vorstehenden Bestimmungen nicht anwendbar und die vertragschließenden Teile behalten sich in dieser Hinsicht die vollkommene Freiheit ihrer Gesetzgebung vor.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10006127
Dokumentnummer
NOR40077113
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