Artikel 17. Haager Prozeßübereinkommen

Alte FassungIn Kraft seit 27.4.1909

III. Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten.

Artikel 17.

Treten Angehörige eines der Vertragsstaaten in einem anderen dieser Staaten als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auf, so darf ihnen, sofern sie in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz haben, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inlande haben, eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung es auch sei, nicht auferlegt werden.

Dieselbe Regel gilt hinsichtlich des vorschußweisen Erlages, der dem Kläger oder Intervenienten zur Deckung der Gerichtskosten abzufordern wäre.

Die Übereinkommen, wodurch Vertragsstaaten für ihre Angehörigen ohne Rücksicht auf den Wohnsitz Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten oder von dem vorschußweisen Erlage der Gerichtskosten vereinbart haben, finden auch weiter Anwendung.

Unter den Angehörigen der Vertragsstaaten sind auch juristische Personen und Handelsgesellschaften zu verstehen; in diesem Fall tritt an Stelle des Wohnsitzes der Sitz der juristische Person oder Handelsgesellschaft.

Schlagworte

Prozeßkostensicherheitsleistung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Gesetzesnummer

10001725

Dokumentnummer

NOR12023153

alte Dokumentnummer

N2190916118T

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