Artikel 17
Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des anderen (Art. 12 Abs. 2 Z 2) nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn dem Gericht eine der im Art. 12 Abs. 1 genannten Urkunden vorgelegt wird.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2025
Gesetzesnummer
10001259
Dokumentnummer
NOR12014434
alte Dokumentnummer
N1199327305J
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