Artikel 17 Grenzübergang der Eisenbahnen (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1979

Artikel 17

Überschreiten der Staatsgrenze

Personen, die bei der Erfüllung von Aufgaben aus diesem Abkommen die Staatsgrenze überschreiten, müssen im Besitz eines Grenzübertrittsausweises gemäß Anlage A bzw. B (im weiteren „Ausweis“ genannt) sein. In besonderen Fällen ist der Grenzübertritt auch Personen gestattet, die in einem Namensverzeichnis gemäß Anlage C bzw. D aufscheinen, sofern sie von einem Inhaber eines Ausweises begleitet werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017

Gesetzesnummer

10011516

Dokumentnummer

NOR12148714

alte Dokumentnummer

N9197943406L

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