Artikel 17
Überschreiten der Staatsgrenze
Personen, die bei der Erfüllung von Aufgaben aus diesem Abkommen die Staatsgrenze überschreiten, müssen im Besitz eines Grenzübertrittsausweises gemäß Anlage A bzw. B (im weiteren „Ausweis“ genannt) sein. In besonderen Fällen ist der Grenzübertritt auch Personen gestattet, die in einem Namensverzeichnis gemäß Anlage C bzw. D aufscheinen, sofern sie von einem Inhaber eines Ausweises begleitet werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Gesetzesnummer
10011516
Dokumentnummer
NOR12148714
alte Dokumentnummer
N9197943406L
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