zum Außerkrafttreten vgl. Art. 25
Artikel 17
Widmung des Zweckzuschusses des Bundes für den Ausbau und den beitragsfreien Besuch
(1) Der Zweckzuschuss für den Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots kann für folgende Zwecke verwendet werden:
- 1. Maßnahmen zum Ausbau des Kinderbildungs- und -betreuungsangebots. Diese umfassen
- a. Investitionskostenzuschüsse für die Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze in elementaren Bildungseinrichtungen für unter Dreijährige in der Höhe von maximal 125.000 Euro pro Gruppe; und für altersgemischte elementare Bildungseinrichtungen in der Höhe von maximal 50.000 Euro, wenn diese nicht nur vorübergehend für unter 3-Jährige geöffnet sind;
- b. Personalkostenzuschüsse für maximal drei Betriebsjahre in der Höhe von maximal 45.000 Euro pro vollzeitbeschäftigter Fachkraft und Jahr und maximal 30.000 Euro pro vollzeitbeschäftigter Hilfskraft und Jahr und Investitionskostenzuschüsse in der Höhe von maximal 15.000 Euro pro Gruppe zur Erreichung VIF-konformer Öffnungszeiten in elementaren Bildungseinrichtungen gemäß Art. 2 Z 12;
- c. Investitionskostenzuschüsse zur Neuschaffung von Bildungs- und Betreuungsangeboten bei Tagesmüttern und -vätern in der Höhe von maximal 750 Euro pro Person;
- d. Zuschüsse zur Ausbildung von Tagesmüttern und -vätern in der Höhe von maximal 1.000 Euro pro Person, wenn der Ausbildungslehrgang mit dem Gütesiegel „Ausbildungslehrgang für Tagesmütter und -väter“ ausgezeichnet wurde;
- e. Zuschüsse zu Lohnkosten und Administrativaufwand zur Anstellung von Tagesmüttern und -vätern in der Höhe von maximal 15.000 Euro pro Person und Jahr für maximal drei Jahre.
- 2. Zuschüsse zu Kosten des beitragsfreien Besuchs von geeigneten elementaren Bildungseinrichtungen während der besuchspflichtigen Zeit in der Höhe von maximal 1.200 Euro pro besuchspflichtigem Kind und Jahr.
- 3. Maßnahmen zur Steigerung der Strukturqualität. Diese umfassen
- a. Investitionskostenzuschüsse zur Erreichung der Barrierefreiheit gemäß § 6 Abs. 5 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, in elementaren Bildungseinrichtungen in der Höhe von maximal 30.000 Euro pro Gruppe,
- b. Personalkostenzuschüsse für maximal drei Betriebsjahre zur Verbesserung des Betreuungsschlüssels auf 1:4 in elementaren Bildungseinrichtungen für unter Dreijährige und 1:10 in elementaren Bildungseinrichtungen für Drei- bis Sechsjährige in elementaren Bildungseinrichtungen in der Höhe von maximal 45.000 Euro pro vollzeitbeschäftigter Fachkraft und Jahr und maximal 30.000 Euro pro vollzeitbeschäftigter Hilfskraft und Jahr.
(2) Plätze in elementaren Bildungsseinrichtungen, die mit Zweckzuschüssen gemäß Z 1 lit. a finanziert wurden, müssen mindestens 5 Jahre ab Inbetriebnahme zur Verfügung stehen, es sei denn, dass durch Änderung der Wohnbevölkerung der Bedarf nachweislich nicht mehr gegeben ist.
Schlagworte
Tagesvater, Bildungsangebot
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
20010549
Dokumentnummer
NOR40211547
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