ABSCHNITT VI
Einsparung von Energie im Gewerbebereich
Artikel 17
Energieeinsparung bei der Ausübung von Gewerben
Für Waren, die im Rahmen einer Gewerbeausübung in den inländischen Verkehr gebracht werden, sowie für Dienstleistungen, die im Rahmen einer Gewerbeausübung im Inland erbracht werden, werden Mindestanforderungen zur Einsparung von Energie vorzuschreiben sein, soweit dies volkswirtschaftlich erforderlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2025
Gesetzesnummer
10000670
Dokumentnummer
NOR12009436
alte Dokumentnummer
N1198010266P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)