Artikel 17 Einsparung von Energie (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1980

ABSCHNITT VI

Einsparung von Energie im Gewerbebereich

Artikel 17

Energieeinsparung bei der Ausübung von Gewerben

Für Waren, die im Rahmen einer Gewerbeausübung in den inländischen Verkehr gebracht werden, sowie für Dienstleistungen, die im Rahmen einer Gewerbeausübung im Inland erbracht werden, werden Mindestanforderungen zur Einsparung von Energie vorzuschreiben sein, soweit dies volkswirtschaftlich erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

10000670

Dokumentnummer

NOR12009436

alte Dokumentnummer

N1198010266P

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