Artikel 17. Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1960

Artikel 17.

(1) Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, soweit es besteht aus:

  1. a) unbeweglichem Vermögen (Artikel 3),
  2. b) Vermögen, das einem gewerblichen Unternehmen dient (Artikel 4 und 7),
  3. c) Vermögen, das der Ausübung freier Berufe dient (Artikel 8),
  1. hat der Staat, dem das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Vermögen zusteht.

(2) Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen einer Person hat der Vertragstaat, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10003922

Dokumentnummer

NOR12043628

alte Dokumentnummer

N3196017734L

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