Artikel 17.
(1) Das Besteuerungsrecht für Vermögen einer Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten, soweit es besteht aus:
- a) unbeweglichem Vermögen (Artikel 3),
- b) Vermögen, das einem gewerblichen Unternehmen dient (Artikel 4 und 7),
- c) Vermögen, das der Ausübung freier Berufe dient (Artikel 8),
- hat der Staat, dem das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Vermögen zusteht.
(2) Das Besteuerungsrecht für anderes Vermögen einer Person hat der Vertragstaat, in dem diese Person ihren Wohnsitz hat.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10003922
Dokumentnummer
NOR12043628
alte Dokumentnummer
N3196017734L
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