Artikel 17 DBA – Tuerkei

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1973

Artikel 17

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

(2) Diese Einkünfte dürfen jedoch in dem im vorstehenden Absatz 1 genannten Staat nicht besteuert werden, wenn die Tätigkeit anläßlich eines Besuches in diesem Staat durch eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person erfolgt und dieser Besuch von diesem anderen Vertragstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung oder Organisation dieses anderen Staates finanziert wird.

Schlagworte

Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10004143

Dokumentnummer

NOR12045907

alte Dokumentnummer

N3197341861J

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