Artikel 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.
(2) Diese Einkünfte dürfen jedoch in dem im vorstehenden Absatz 1 genannten Staat nicht besteuert werden, wenn die Tätigkeit anläßlich eines Besuches in diesem Staat durch eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person erfolgt und dieser Besuch von diesem anderen Vertragstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung oder Organisation dieses anderen Staates finanziert wird.
Schlagworte
Bühnenkünstler, Filmkünstler, Rundfunkkünstler
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
10004143
Dokumentnummer
NOR12045907
alte Dokumentnummer
N3197341861J
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