Artikel 17 DBA – Daenemark

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.1962

Artikel 17

(1) Zahlungen, die ein Schüler, Student oder Lehrling aus einem der Vertragstaaten, der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in diesem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses anderen Staates zufließen.

(2) Entgelte, die die im Absatz 1 genannten Personen mit Wohnsitz in einem der beiden Vertragstaaten für eine einen Zeitraum von 183 Tagen im Kalenderjahr nicht übersteigende Beschäftigung zur Erlangung einer praktischen Ausbildung bei einem Unternehmen des anderen Staates erhalten, werden in diesem anderen Staat nicht besteuert.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10003950

Dokumentnummer

NOR12044191

alte Dokumentnummer

N3196217798L

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