4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 17
Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmarktintegration
(1) Die Vertragsparteien treffen alle erforderlichen Vorkehrungen für eine einheitliche Feststellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (§ 8 AlVG) von Personen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung geltend machen.
(2) Zu den Vorkehrungen nach Abs. 1 gehören insbesondere Verwaltungsübereinkommen zwischen den Ländern und den jeweiligen Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice in Abstimmung mit dem Arbeitsmarktservice Österreich über die gegenseitige Anerkennung von Gutachten, die für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Diese Gutachten sind den Entscheidungen über Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. über Leistungen der Arbeitslosenversicherung für die betreffenden Personen zu Grunde zu legen. Entsprechend dem Grundsatz einer weitestmöglichen und dauerhaften (Wieder-)Eingliederung in das Erwerbsleben (Art. 2 Abs. 3) ist erforderlichenfalls in einem gesonderten (Ergänzungs-)Gutachten auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch Perspektivenabklärung, Erhebung einer Kompetenzbilanz sowie einer Sozialanamnese durchzuführen.
(3) In Umsetzung des Art. 2 Abs. 3 und insbesondere zur besseren Abstimmung der Maßnahmen nach Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 3 sollen die Landesorganisationen des Arbeitsmarktservice und das jeweilige Land Übereinkommen über gemeinsame Maßnahmen und Projekte treffen, um die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit von arbeitsuchenden BezieherInnen einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu steigern.
(4) Ungeachtet des Art. 7 Abs. 1 bekennen sich die Vertragsparteien, ihre Bemühungen und Maßnahmen zur (Wieder-)Eingliederung von Personen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 in das Erwerbsleben zumindest im selben Ausmaß wie bisher beizubehalten.
(5) Der Bund bekennt sich weiters dazu, für die Geltungsdauer dieser Vereinbarung zusätzliche Mittel für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur (Wieder-)Eingliederung von Personen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 in das Erwerbsleben sowie für die zur Umsetzung dieser Maßnahmen notwendige Personalausstattung einzusetzen.
Schlagworte
Bezieherin
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025
Gesetzesnummer
20006994
Dokumentnummer
NOR40122883
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