Artikel 17 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Artikel 17

Artikel 17. Durch die Bestimmungen der Artikel 10 bis 15 über die Zuständigkeit in Gesetzgebung und Vollziehung wird die Stellung des Bundes und der Länder als Träger von Privatrechten in keiner Weise berührt.

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