Artikel 17
Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt bis 31. Dezember 1964 wirksam und gilt als stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, wenn es nicht von einem der beiden vertragschließenden Teile spätestens einen Monat vor seinem Ablauf auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN ZU Wien, am 15. Mai 1964 in vierfacher Ausfertigung, je zwei in deutscher und türkischer Sprache, wobei alle Texte authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10008198
Dokumentnummer
NOR40219116
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