Artikel 17 Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich (Türkei)

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.1964

Artikel 17

Das vorliegende Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt bis 31. Dezember 1964 wirksam und gilt als stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, wenn es nicht von einem der beiden vertragschließenden Teile spätestens einen Monat vor seinem Ablauf auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN ZU Wien, am 15. Mai 1964 in vierfacher Ausfertigung, je zwei in deutscher und türkischer Sprache, wobei alle Texte authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2019

Gesetzesnummer

10008198

Dokumentnummer

NOR40219116

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