ARTIKEL 178 (ex-Artikel 130v)
Artikel 178
Die Gemeinschaft berücksichtigt die Ziele des Artikels 177 bei den von ihr verfolgten Politiken, welche die Entwicklungsländer berühren können.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
ARTIKEL 178 (ex-Artikel 130v)
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