Artikel 176 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 176 (ex-Artikel 130t)

Artikel 176

Die Schutzmaßnahmen, die aufgrund des Artikels 175 getroffen werden, hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Die betreffenden Maßnahmen müssen mit diesem Vertrag vereinbar sein. Sie werden der Kommission notifiziert.

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