Artikel 173 EAG-Vertrag

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 173

Artikel 173

Der Haushaltsplan wird, unbeschadet der sonstigen Einnahmen, vollständig aus Eigenmitteln finanziert.

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Gemeinschaft fest und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

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