Artikel 16
Verwaltungskonferenzen
Konferenzen zur Prüfung von Verwaltungsangelegenheiten können auf Antrag oder mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Postverwaltungen der Mitgliedsländer einberufen werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40084463
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