Artikel 16 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007-2013 (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 22.4.2008

Artikel 16

Finanzkorrekturen und Haftung

(1) Können rechtsgrundlos an einen Begünstigten gezahlte Strukturfondsmittel nicht wieder eingezogen werden, so trägt die Haftung des Mitgliedstaats Österreich gemäß Art. 70 Abs. 2 Allgemeine Verordnung für die Erstattung der verlorenen Beträge an den Haushalt der Europäischen Union jener Vertragspartner, durch dessen Fehler oder Fahrlässigkeit der Verlust entstanden ist.

(2) Kommt es infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung der Strukturfonds zu Vermögensnachteilen zu Lasten Österreichs durch Finanzkorrekturen gemäß Art. 99 bis 102 Allgemeine Verordnung (einschließlich allfälliger Verzugszinsen und Verfahrenskosten), so werden diese von jenem der Vertragspartner getragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind.

(3) Die im Zusammenhang mit Finanzkorrekturen in Art. 99 bis 102 Allgemeine Verordnung festgelegten Berichtspflichten und Koordinationsaufgaben des Mitgliedstaates werden in Österreich von den in Art. 6 benannten Prüfbehörden wahrgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

20005790

Dokumentnummer

NOR40097778

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