Artikel 16
(1) Die Gemischte Kommission hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben (Artikel 14) insbesondere:
- a) soweit erforderlich, die Grenzzeichen auf ihre richtige Lage zu überprüfen und gegebenenfalls auf ihre richtige Stelle zu setzen;
- b) schief stehende oder eingesunkene Grenzzeichen aufzurichten oder zu heben;
- c) die Bezeichnung der einzelnen Grenzzeichen erkennbar zu erhalten;
- d) beschädigte Grenzzeichen instandzusetzen oder zu erneuern;
- e) fehlende Grenzzeichen durch neue zu ersetzen;
- f) soweit der Verlauf der Staatsgrenze, wie insbesondere im Neusiedlersee, nicht genügend sichtbar ist, zusätzliche Grenzzeichen zu setzen;
- g) wo dies notwendig oder zweckmäßig ist, die direkte Vermarkung der Grenzlinie in eine indirekte umzuändern oder umgekehrt;
- h) gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen zu versetzen;
- i) soweit erforderlich, den Verlauf der Staatsgrenze in Bergwerken, auf Brücken und sonstigen Bauwerken entsprechend zu vermarken;
- j) soweit erforderlich, an Stellen, wo die Staatsgrenze Eisenbahnstrecken, Straßen oder Hochspannungsleitungen schneidet, entsprechende Grenzzeichen anzubringen;
- k) soweit erforderlich, den zuständigen Behörden der Vertragsschließenden Staaten Vorschläge für Berichtigungen einzelner Teile der Staatsgrenze zu unterbreiten.
(2) Soweit es die deutliche Sichtbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze unbedingt erfordert, hat die Gemischte Kommission auch außerhalb der periodischen Kontrolle (Artikel 9 Absatz 6) Maßnahmen gemäß Absatz 1 zu treffen.
(3) Die Gemischte Kommission überprüft anläßlich jeder periodischen Kontrolle (Artikel 9 Absatz 6) auch den Zustand der Grenzzeichen an den Dreiländergrenzpunkten und hat erforderlichenfalls Maßnahmen zur Wiederinstandsetzung vorzuschlagen.
(4) Die Gemischte Kommission kann von der Bezeichnung, Form, Dimension und dem Material der Grenzzeichen, die vom Grenzregelungsausschuß festgesetzt wurden, in bestimmten Fällen abgehen.
Schlagworte
Instandhaltung, Vermarkung
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Gesetzesnummer
10000405
Dokumentnummer
NOR12013394
alte Dokumentnummer
N1199013773J
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