Artikel 16
(1) Die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 sind
auf österreichischer Seite:
das Bundesministerium für Finanzen und
das Bundesministerium für Inneres sowie
- a) wenn es sich um ein Grenzkraftwerk handelt:
- das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft und
- das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen;
- b) wenn es sich um eine Grenzbrücke handelt:
- das Bundesministerium für Bauten und Technik;
auf deutscher Seite:
die Oberfinanzdirektion München
und das Präsidium der Bayerischen Grenzpolizei.
(2) In den übrigen Fällen werden die Regierungen der Vertragsstaaten einander mitteilen, welche Stellen als zuständige Behörden im Sinne dieses Vertrages zu betrachten sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2025
Gesetzesnummer
10005363
Dokumentnummer
NOR40272556
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