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Artikel 16 Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.11.2000

Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.

Artikel 16

Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Staaten, die an der Bevollmächtigtenkonferenz zur Gründung einer Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten teilgenommen haben, zur Unterzeichnung auf.

(2) Diese Staaten werden Vertragsparteien dieses Übereinkommens,

  1. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
  2. indem sie eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Verwahrer hinterlegen, falls das Übereinkommen vorbehaltlich der Ratfikation (Anm.: richtig: Ratifikation), Annahme oder Genehmigung unterzeichnet wurde.

(3) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat, der nicht an der in Absatz 1 genannten Bevollmächtigtenkonferenz teilgenommen hat, dem Übereinkommen auf Grund eines nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a angenommenen Ratsbeschlusses beitreten. Ein Staat, der diesem Übereinkommen beizutreten wünscht, notifiziert dies dem Generaldirektor; dieser unterrichtet die Mitgliedstaaten von dem Antrag spätestens drei Monate, bevor er dem Rat zur Beschlußfassung vorgelegt wird. Der Rat legt die Modalitäten und Bedingungen für den Beitritt des betreffenden Staates nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a fest.

(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem „Verwahrer“, hinterlegt.

(5) Der Beitritt zum EUMETSAT-Übereinkommen hat zur Mindestvoraussetzung die Teilnahme am Allgemeinen Haushalt und an allen Pflichtprogrammen. Die Teilnahme an freiwilligen Programmen bedarf eines Beschlusses der Teilnehmerstaaten nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c. Jeder Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens wird, leistet eine Sonderzahlung auf die bereits getätigten Investitionen, wobei den Pflichtprogrammen und den freiwilligen Programmen, an denen der Staat teilnehmen will, Rechnung getragen wird. Der zu zahlende Betrag wird für Pflichtprogramme nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und für freiwillige Programme nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c festgelegt.

(6) Tritt ein Staat dem Übereinkommen bei, so werden die Beitragsschlüssel für den Allgemeinen Haushalt und die Pflichtprogramme vom Rat angepaßt. Die Teilnehmerstaaten beschließen über die Anpassung der Beitragsschlüssel nach dem Beitritt zu einem freiwilligen Programm.

Das „Änderungsprotokoll“ vom 24. Mai 1983, BGBl. Nr. 304/1994 wurde eingearbeitet.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012389

Dokumentnummer

NOR12155240

alte Dokumentnummer

N9199437352J

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