Artikel 16 Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1975

ARTIKEL 16

Artikel 16

Die Vorrechte und Immunitäten, die das Zentrum, die Vertreter der Mitgliedstaaten sowie das Personal und die Sachverständigen des Zentrums im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten genießen, sind in einem diesem Übereinkommen beigefügten Protokoll, das Bestandteil des Übereinkommens ist, und in einem Abkommen festgelegt, das zwischen dem Zentrum und dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet es seinen Sitz hat, zu schließen ist. Dieses Abkommen wird vom Rat nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c genehmigt.

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