ARTIKEL 16
Fahrtrichtungsänderung
- 1. Ein Lenker, der nach rechts oder links in eine andere Straße oder in ein angrenzendes Grundstück abbiegen will, muß unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 14,
- a) wenn er die Straße nach der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite verlassen will, sich so nahe wie möglich an den dieser Richtung entsprechenden Fahrbahnrand halten und seine Fahrbewegung in einem kleinstmöglichen Raum ausführen;
- b) wenn er die Straße nach der anderen Seite verlassen will, vorbehaltlich der Möglichkeit, für die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete, abweichende Bestimmungen für Fahrräder und Motorfahrräder zu erlassen, sich auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr so nahe wie möglich an die Mittellinie der Fahrbahn oder auf Einbahnstraßen an den der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Fahrbahnrand halten und, wenn er in eine andere Straße mit Gegenverkehr abbiegen will, seine Fahrbewegung so ausführen, daß er auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite auf die Fahrbahn dieser anderen Straße gelangt.
- 2. Während der Fahrtrichtungsänderung muß der Lenker, unbeschadet des Artikels 21 bezüglich der Fußgänger, ihm auf der Fahrbahn, die er verlassen will, entgegenkommende Fahrzeuge sowie Radfahrer und Lenker von Motorfahrrädern, die auf den die Fahrbahn, auf die er sich begeben will, kreuzenden Radwegen fahren, vorbeifahren lassen.
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