Artikel 16 Soziale Sicherheit (Brasilien)

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.3.2026

Teil 2

LEISTUNGEN NACH DEN BRASILIANISCHEN VORSCHRIFTEN

Artikel 16

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und Feststellung der Leistung

  1. 1. Hat eine Person nur unter Heranziehung der nach den brasilianischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten keinen Leistungsanspruch, so sind für den Leistungsanspruch auch die Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden, allerdings in Summe nur bis zu dem Ausmaß der für einen Anspruch auf diese Leistung vorgesehenen Mindestversicherungszeit, heranzuziehen. Die Brasilianische Verbindungseinrichtung hat dabei wie folgt vorzugehen:
  1. (a) sie berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, so als ob alle zusammengerechneten Versicherungszeiten, begrenzt mit dem Ausmaß der für einen Anspruch auf diese Leistung vorgesehenen Mindestversicherungszeit, nach den brasilianischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären (theoretischer Betrag); und
  2. (b) ermittelt den Betrag der Leistung auf Basis des theoretischen Betrages, und zwar im Verhältnis zwischen den nach den brasilianischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und den nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten, begrenzt mit dem Ausmaß der für einen Anspruch auf diese Leistung vorgesehenen Mindestversicherungszeit (pro rata).
  1. 2. Der theoretische Betrag der Leistung nach Absatz 1 Buchstabe (a) dieses Artikels darf unter keinen Umständen niedriger sein, als der nach den brasilianischen Rechtsvorschriften vorgesehene Mindestbetrag.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2026

Gesetzesnummer

20013094

Dokumentnummer

NOR40275364

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