Artikel 16 Soziale Sicherheit (Australien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

Artikel 16

Zahlung der Leistungen

(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger eines Vertragsstaates können Leistungen mit befreiender Wirkung in der Währung dieses Vertragsstaates erbringen.

(2) Eine auf Grund dieses Abkommens von einem Vertragsstaat zu zahlende Leistung ist von diesem Vertragsstaat ohne Abzüge für Verwaltungskosten zu zahlen.

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