Artikel 16
— Viertes Kapitel.
Geistige Bedürfnisse der Kriegsgefangenen.
Artikel 16. Den Kriegsgefangenen wird in der Ausübung ihrer Religion mit Einschluß der Teilnahme am Gottesdienst volle Freiheit gelassen, unter der einzigen Bedingung, daß sie die Ordnungs- und Polizeivorschriften der Militärbehörde befolgen.
Den kriegsgefangenen Geistlichen jedweder Religionsgemeinschaft ist es gestattet, ihr Amt unter ihren Glaubensgenossen ohne Einschränkung auszuüben.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000191
Dokumentnummer
NOR12003307
alte Dokumentnummer
N1193624345L
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