Artikel 16 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 16

— Viertes Kapitel.

Geistige Bedürfnisse der Kriegsgefangenen.

Artikel 16. Den Kriegsgefangenen wird in der Ausübung ihrer Religion mit Einschluß der Teilnahme am Gottesdienst volle Freiheit gelassen, unter der einzigen Bedingung, daß sie die Ordnungs- und Polizeivorschriften der Militärbehörde befolgen.

Den kriegsgefangenen Geistlichen jedweder Religionsgemeinschaft ist es gestattet, ihr Amt unter ihren Glaubensgenossen ohne Einschränkung auszuüben.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003307

alte Dokumentnummer

N1193624345L

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