Artikel 16 Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Alte FassungIn Kraft seit 21.11.2013

Artikel 16

Der Generaldirektor ist bei allen Tagungen des Rates und der Nebenorgane anwesend oder läßt sich durch den stellvertretenden Generaldirektor oder einen anderen benannten Bediensteten vertreten. Der Generaldirektor oder der benannte Stellvertreter kann sich an der Aussprache beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023

Gesetzesnummer

10001056

Dokumentnummer

NOR40166882

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)