Artikel 16
Artikel 16bis. Die vertragschließenden Länder haben das Recht, dem gegenwärtigen Vertrage jederzeit für ihre Kolonien, Besitzungen, Nebengebiete und Protektorate oder für die von ihnen auf Grund eines Völkerbundmandats verwalteten Gebiete oder für einzelne von ihnen beizutreten.
Sie können zu diesem Zwecke entweder eine allgemeine Erklärung abgeben, durch die alle ihre Kolonien, Besitzungen, Nebengebiete und Protektorate und die im Absatz 1 bezeichneten Gebiete in den Beitritt einbegriffen werden, oder ausdrücklich diejenigen nennen, welche darin inbegriffen sind, oder sich darauf beschränken, diejenigen anzugeben, welche davon ausgeschlossen sind.
Diese Erklärung soll schriftlich der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser allen übrigen bekanntgegeben werden.
Die vertragschließenden Länder können in gleicher Weise den Vertrag für ihre Kolonien, Besitzungen, Nebengebiete und Protektorate oder für die im Absatz 1 bezeichneten Gebiete oder für einzelne von ihnen kündigen.
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