Artikel 16 Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1991

Artikel 16

Beendigung

Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluß bekanntgeben, dieses Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Gesetzesnummer

10012069

Dokumentnummer

NOR12152727

alte Dokumentnummer

N9199115664J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)