II. UNTERRICHTSWESEN UND ERWACHSENENBILDUNG
Artikel 16
Beide Seiten vereinbaren einen PädagogInnen- und Expertlnnenaustausch im Bereich des Bildungswesens für die Gesamtdauer von maximal je 60 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
20002406
Dokumentnummer
NOR40038293
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