Artikel 16
Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien von diesem Übereinkommen zurücktreten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 16
Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien von diesem Übereinkommen zurücktreten.
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