Artikel 16 Informationsaustauschverfahren bei technischen Vorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1990

Artikel 16

Artikel 16

Jede Vertragspartei kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien von diesem Übereinkommen zurücktreten.

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