Artikel 16. Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.1923

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.

Artikel 16.

(1) Innere Abgaben, die auf dem Gebiete des einer der vertragschließenden Teile für Rechnung des Staates, der Gemeinden oder Körperschaften eingehoben werden und die die Herstellung, die Zubereitung oder den Verbrauch einer Ware belasten, sollen die Erzeugnisse des anderen vertragschließenden Teiles unter keinem Vorwand im stärkeren Maße oder lästigerer Weise treffen, als die gleichartigen einheimischen Erzeugnisse.

(2) Wenn eine der Hohen vertragschließenden Teile es nötig findet, auf einen Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Herstellung, der in den eine Anlage zum vorliegenden Vertrag bildenden Tarifen enthalten ist, einen neuen Gebührenzuschlag oder eine Verbrauchabgabe zu legen, so soll der gleichartige ausländische Gegenstand sofort mit einer gleichen Abgabe bei der Einfuhr belegt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077112

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