Artikel 16.
Aus Anlaß der Erledigung von Ersuchschreiben findet ein Rückersatz für Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht statt.
Gleichwohl kann, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung, der ersuchte Staat von dem ersuchenden Staate den Ersatz der den Zeugen und Sachverständigen bezahlten Vergütungen sowie der Auslagen verlangen, welche durch die wegen Ausbleibens der Zeugen notwendig gewordene Mitwirkung eines Vollziehungsbeamten oder durch die allfällige Anwendung des Artikel 14, Absatz 2, verursacht wurden.
In Fällen der Verfahrenshilfe siehe Art. 23 Abs. 2.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Gesetzesnummer
10001725
Dokumentnummer
NOR12023152
alte Dokumentnummer
N2190916117T
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)