Artikel 16 EUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 16 (ex-Artikel J.6)

Artikel 16

Zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung findet im Rat eine gegenseitige Unterrichtung und Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten statt, damit gewährleistet ist, daß der Einfluß der Union durch konzertiertes und konvergierendes Handeln möglichst wirksam zum Tragen kommt.

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