Artikel 16 Einsparung von Energie (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1980

Artikel 16

Aufteilung von Heizkosten

Sofern in Gebäuden mit zentralen Wärmeversorgungsanlagen Geräte zur Feststellung der individuellen Verbrauchsanteile installiert sind, werden die gesamten Heizkosten der zentralen Wärmeversorgungsanlage zum überwiegenden Teil unter Berücksichtigung des festgestellten individuellen Verbrauchsanteiles aufzuteilen sein.

Schlagworte

Heizung

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

10000670

Dokumentnummer

NOR12009435

alte Dokumentnummer

N1198010265P

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