Artikel 16.
Studenten, Lehrlinge, Praktikanten und Volontäre eines der beiden Vertragstaaten, die sich zu Studien- oder Ausbildungszwecken in dem anderen Staat aufhalten, werden von den für ihren Lebensunterhalt, ihre Studien und ihre Ausbildung empfangenen Bezügen in diesem anderen Staat nicht besteuert.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10003922
Dokumentnummer
NOR12043627
alte Dokumentnummer
N3196017733L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)