Artikel 16
(1) Gehälter, Löhne und andere ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter einschließlich der Witwen- und Waisenpensionen, die von einem Vertragstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften, in Finnland auch der Kirchengemeinden, oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder aus einem von ihnen hiefür errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für gegenwärtige oder frühere Dienst- oder Arbeitsleistungen gezahlt werden, werden in diesem Staat besteuert. Das gleiche gilt auch für Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung.
(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten oder einer der im Absatz 1 genannten Körperschaften erbracht werden, finden die Artikel 15 oder 17 Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Gesetzesnummer
10003976
Dokumentnummer
NOR12044514
alte Dokumentnummer
N3196417826L
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