Artikel 16 Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2010

Artikel 16

Zugang zu den Leistungen und Verfahren

(1) Die Länder gewährleisten einen den Zielsetzungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und den Bedürfnissen ihrer AdressatInnen entsprechenden Zugang zu den Leistungen nach den Art. 10 bis 11, insbesondere durch ein Verfahrensrecht, das rasche Entscheidungen mit hoher Rechtssicherheit und effektivem Rechtsschutz ermöglicht.

(2) Vorkehrungen nach Abs. 1 betreffen insbesondere:

  1. 1. die Schaffung eigener verfahrensrechtlicher Regelungen in den in Umsetzung dieser Vereinbarung zu erlassenden Gesetzen mit den einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung adäquaten Abweichungen vom AVG;
  2. 2. die Erleichterung des Zugangs zu den Leistungen, insbesondere durch
  1. a) Zulassung der Antragseinbringung bei allen Stellen, die dafür geeignet erscheinen,
  2. b) großzügige Definition des zur Antragstellung berechtigten bzw. zur Vertretung befugten Personenkreises,
  3. c) ausdrückliche Verankerung von Informations- und Anleitungspflichten;
  1. 3. die Beschleunigung des Verfahrens, insbesondere durch
  1. a) ausdrückliche Verankerung von Mitwirkungspflichten und der bei Nichteinhaltung möglichen Sanktionen,
  2. b) Verkürzung der Entscheidungspflicht (§ 73 Abs. 1 AVG) zumindest in der ersten Instanz auf höchstens drei Monate und
  3. c) Maßnahmen zur Gewährleistung einer effektiven Soforthilfe;
  1. 4. die Verbesserung der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes, insbesondere durch
  1. a) verpflichtende Schriftform der Erledigungen, wobei diese in der ersten Instanz zumindest dann mit Bescheid zu erfolgen haben, wenn geringere Leistungen als die Mindeststandards nach Art. 10 oder Sachleistungen nach Art. 10 Abs. 6 zugesprochen bzw. Leistungen eingestellt oder gekürzt werden sollen, wenn einem Antrag nicht voll entsprochen werden soll oder wenn die Partei (die zu ihrer Vertretung befugte Person) einen Bescheid verlangt; Entscheidungen der Berufungsinstanz müssen immer mit schriftlichem Bescheid erfolgen;
  2. b) ausdrückliche Regelungen über die Einstellung oder Neubemessung der Leistungen,
  3. c) Ausschluss der Möglichkeit eines Berufungsverzichtes sowie der aufschiebenden Wirkung von Berufungen in Leistungsangelegenheiten.

(3) Die Länder treffen in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß Vorsorge für dezentrale, niederschwellige und bedarfsgerechte Beratungs- und Betreuungsangebote zur möglichst ganzheitlichen Erfassung der Problemlagen der Menschen, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Anspruch nehmen.

Schlagworte

Informationspflicht, Beratungsangebot, Adressatin

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20006994

Dokumentnummer

NOR40122882

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