Artikel 16
Artikel 16.Kinder- und Jugendheime.
(1) Unter Kinder- und Jugendheimen werden alle Anstalten und Einrichtungen der offenen und halboffenen Jugendfürsorge und Jugendpflege verstanden.
(2) Aufgabe der offenen Jugendfürsorge ist es, Jugendfürsorgemaßnahmen unter Belassung des befürsorgten Kindes im Familien- oder Pflegschaftsverbande durchzuführen (Berufsvormundschaft, Mutterberatungsstellen, Jugendgerichtshilfe, Schutzaufsicht, Ziehkinderaufsicht). In den Aufgabenkreis der halboffenen Jugendfürsorge hingegen gehört die Durchführung von Fürsorgemaßnahmen an Kindern, die, ohne dem Familienverbande dauernd entzogen zu werden, für längere oder kürzere Zeit in Anstalten aufgenommen werden oder solche besuchen (Kinderherbergen zur Unterbringung verwahrloster Kinder, Horte, Tagesheimstätten).
(3) Die Fondshilfe ist jedoch nur dann zulässig, wenn solche Kinder- und Jugendheime in Verbindung mit Wohnsiedlungen oder anderen Kleinwohnungsanlagen errichtet werden.
Schlagworte
Kinderheim, Familienverband
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10011202
Dokumentnummer
NOR12144258
alte Dokumentnummer
N9192537435L
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