Artikel 16
Artikel XVI.Der Bundesminister für Finanzen hat eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 1999 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben, ausgenommen zweckgebundene Gebarung, EU-Gebarung, Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt, Ausgaben des Titels 518, Ausgaben für Finanzschulden und sonstige Finanzierungen, Siedlungswasserwirtschaft (Restanteil bei Voranschlagsansatz 1/18636), EU-Kofinanzierungen bei den Titeln 1/602 und 1/603, Zahlungen nach dem Bundesbahngesetz (Voranschlagsansätze 1/65148, 1/65158) sowie die gemeinwirtschaftlichen Leistungen PTA (1/65178), im Ausmaß von 5 vH zu verfügen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Umlegungen der verfügten Ausgabenbindungen innerhalb der Voranschlagsansätze des Ermessens zu genehmigen. Eine Aufhebung der gemäß Abs. 1 verfügten Ausgabenbindungen zum Teil oder zur Gänze durch den Bundesminister für Finanzen ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2018
Gesetzesnummer
10005113
Dokumentnummer
NOR12056590
alte Dokumentnummer
N3199811478O
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