Artikel 16 BFG 1999

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Artikel 16

Artikel XVI.Der Bundesminister für Finanzen hat eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundesvoranschlag 1999 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorgesehenen Ausgaben, ausgenommen zweckgebundene Gebarung, EU-Gebarung, Vergütungen und Überweisungen im Bundeshaushalt, Ausgaben des Titels 518, Ausgaben für Finanzschulden und sonstige Finanzierungen, Siedlungswasserwirtschaft (Restanteil bei Voranschlagsansatz 1/18636), EU-Kofinanzierungen bei den Titeln 1/602 und 1/603, Zahlungen nach dem Bundesbahngesetz (Voranschlagsansätze 1/65148, 1/65158) sowie die gemeinwirtschaftlichen Leistungen PTA (1/65178), im Ausmaß von 5 vH zu verfügen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Umlegungen der verfügten Ausgabenbindungen innerhalb der Voranschlagsansätze des Ermessens zu genehmigen. Eine Aufhebung der gemäß Abs. 1 verfügten Ausgabenbindungen zum Teil oder zur Gänze durch den Bundesminister für Finanzen ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018

Gesetzesnummer

10005113

Dokumentnummer

NOR12056590

alte Dokumentnummer

N3199811478O

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