Artikel 16
Artikel XVI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, soweit bei Personalausgaben (Unterteilung 0) und bei Sachausgaben (Unterteilung 7) für den Ersatz von Besoldungskosten sowie für den Aufwand sonstiger vom Bund bezahlter Personengruppen auf Grund von Besoldungsregelungen im öffentlichen Dienst Ausgaben entstehen, die nicht durch die beim Paragraph 1/5180 veranschlagten Voranschlagsbeträge bedeckt werden können, zur Bedeckung dieser Mehrausgaben im Einvernehmen mit der Bundesregierung Ausgabenrückstellungen zu verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018
Gesetzesnummer
10004894
Dokumentnummer
NOR12053558
alte Dokumentnummer
N3199433046J
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