Artikel 16 BFG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 16

Artikel XVI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, soweit bei Personalausgaben (Unterteilung 0) und bei Sachausgaben (Unterteilung 7) für den Ersatz von Besoldungskosten sowie für den Aufwand sonstiger vom Bund bezahlter Personengruppen auf Grund von Besoldungsregelungen im öffentlichen Dienst Ausgaben entstehen, die nicht durch die beim Paragraph 1/5180 veranschlagten Voranschlagsbeträge bedeckt werden können, zur Bedeckung dieser Mehrausgaben im Einvernehmen mit der Bundesregierung Ausgabenrückstellungen zu verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018

Gesetzesnummer

10004763

Dokumentnummer

NOR12051996

alte Dokumentnummer

N3199315417L

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