Artikel 16 BFG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Artikel 16

Artikel XVI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, soweit bei Personalausgaben (Unterteilung 0) und bei Sachausgaben (Unterteilung 7) für den Ersatz von Besoldungskosten sowie für den Aufwand sonstiger vom Bund bezahlter Personengruppen auf Grund von Besoldungsregelungen im öffentlichen Dienst unabweisbare Mehrausgaben entstehen, zur Bedeckung dieser Mehrausgaben im Einvernehmen mit der Bundesregierung Ausgabenrückstellungen bis zu einem Betrag von insgesamt 3 000 Millionen Schilling zu verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018

Gesetzesnummer

10004726

Dokumentnummer

NOR12051559

alte Dokumentnummer

N3199218813J

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