Artikel 16
Artikel XVI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, soweit bei Personalausgaben (Unterteilung 0) und bei Sachausgaben (Unterteilung 7) für den Ersatz von Besoldungskosten sowie für den Aufwand sonstiger vom Bund bezahlter Personengruppen auf Grund von Besoldungsregelungen im öffentlichen Dienst unabweisbare Mehrausgaben entstehen, zur Bedeckung dieser Mehrausgaben im Einvernehmen mit der Bundesregierung Ausgabenrückstellungen bis zu einem Betrag von insgesamt 3 000 Millionen Schilling zu verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018
Gesetzesnummer
10004726
Dokumentnummer
NOR12051559
alte Dokumentnummer
N3199218813J
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